Diskriminierung am Arbeitsplatz: wie gut sind LGBTIQ-Personen in der Schweiz geschuetzt?

Wer in der Schweiz wegen sexueller Orientierung, Geschlechtsidentitaet oder Geschlechtsmerkmalen am Arbeitsplatz benachteiligt wird, bewegt sich rechtlich in einem Geflecht aus mehreren Bausteinen statt in einem einzigen klaren Gesetz. Den Rahmen setzt die Bundesverfassung: Artikel 8 Absatz 2 verbietet jede Diskriminierung, unter anderem wegen Herkunft, Geschlecht, Alter oder Lebensform. Das Eidgenoessische Buero fuer die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG/BFEG), das seit 2024 auch fuer LGBTIQ-Themen zustaendig ist, ordnet darunter ausdruecklich auch sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentitaet und Geschlechtsmerkmale ein. Diese Verfassungsgarantie bindet aber in erster Linie den Staat. Im Verhaeltnis zwischen privaten Arbeitgebenden und Angestellten wirkt sie nur mittelbar, weshalb es im Alltag auf die konkreten Gesetze des Arbeits- und Strafrechts ankommt.
Die sichtbarste Neuerung der letzten Jahre ist strafrechtlicher Natur. Seit dem 1. Juli 2020 erfasst Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs auch die sexuelle Orientierung: Wer oeffentlich zu Hass oder Diskriminierung aufruft, Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung in einer die Menschenwuerde verletzenden Weise herabsetzt oder eine oeffentlich angebotene Leistung verweigert, macht sich strafbar. Die Stimmbevoelkerung hatte diese Ausweitung am 9. Februar 2020 mit rund 63 Prozent angenommen. Wichtig fuer die Einordnung: Diese Norm zielt auf oeffentliche Hetze und Herabwuerdigung, nicht auf jeden Konflikt im Arbeitsverhaeltnis. Geschlechtsidentitaet ist im heutigen Wortlaut nicht ausdruecklich genannt. Den genauen Anwendungsbereich sollte man stets an der offiziellen Quelle pruefen, da sich Recht und Rechtsprechung weiterentwickeln.
Im Arbeitsverhaeltnis selbst greifen vor allem das Obligationenrecht und das Gleichstellungsgesetz. Das Obligationenrecht verpflichtet Arbeitgebende, die Persoenlichkeit der Angestellten zu schuetzen, und kann etwa bei missbraeuchlicher Kuendigung oder verletzter Fuersorgepflicht relevant werden. Das Gleichstellungsgesetz wiederum deckt das gesamte Arbeitsleben ab, von der Anstellung ueber Lohn und Weiterbildung bis zu sexueller Belaestigung und Kuendigung. Allerdings ist es ausdruecklich auf die Gleichstellung der Geschlechter zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts faellt eine Benachteiligung wegen sexueller Orientierung nur dann darunter, wenn sie zugleich eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt. Ob das Gesetz Geschlechtsidentitaet oder Geschlechtsmerkmale erfasst, ist nicht abschliessend geklaert.
Genau hier liegt die zentrale Luecke. Die Schweiz kennt fuer den privaten Arbeitsmarkt kein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz, das sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentitaet und Geschlechtsmerkmale so geschlossen schuetzt, wie das Gleichstellungsgesetz es fuer das Geschlecht tut. Der Schutz setzt sich aus Verfassung, Strafrecht, Obligationenrecht und teilweise anwendbarem Gleichstellungsgesetz zusammen, mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Verfahren und Beweislasten. In der Praxis kann das bedeuten, dass eine Benachteiligung am Arbeitsplatz spuerbar ist, der passende rechtliche Hebel aber von den genauen Umstaenden abhaengt. Internationale Vergleiche und Schweizer Organisationen verweisen seit Jahren auf diese fehlende geschlossene Grundlage.
Wer dennoch Diskriminierung erlebt, ist nicht ohne Optionen. Ein erster Schritt ist das Festhalten der Vorfaelle mit Datum, Ort und Beteiligten sowie das Sichern von Nachrichten, Mails oder Zeugnissen. Innerbetrieblich koennen Vorgesetzte, eine Vertrauensperson oder eine Personalvertretung erste Ansprechstellen sein. Darueber hinaus existieren spezialisierte Beratungsstellen von LGBTIQ-Organisationen sowie kantonale Schlichtungsstellen, die gerade bei gleichstellungsrechtlichen Fragen kostenlos und niederschwellig vermitteln. Das EBG verweist zudem auf das Informationsportal zum Gleichstellungsrecht, das dokumentierte Faelle aus der Praxis von Schlichtungsbehoerden und Gerichten zugaenglich macht. Fuer die individuelle Einschaetzung bleibt eine Rechtsberatung oder ein Gewerkschaftssekretariat sinnvoll, weil Fristen und Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhaengen.
Queer Switzerland verfolgt dieses Dossier weiter und verlinkt direkt auf die offizielle Uebersicht des EBG zu den Rechten von LGBTIQ-Personen, wo der aktuelle Stand zu Verfassung, Strafnorm und Gleichstellungsgesetz nachzulesen ist. Dieser Artikel ist Information und keine Rechtsberatung; er ersetzt keine individuelle juristische Einschaetzung. Wer akut betroffen ist, sollte sich an eine spezialisierte Beratungsstelle, eine Schlichtungsstelle oder eine Rechtsvertretung wenden.

